Rundholzkartell

EuGH-Urteil zur Geltendmachung eines Kartellschadens durch Sammelklage-Inkasso

Tenor der Entscheidung

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.01.2025 | Rs.: C-253/23 | ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dann nicht als unionsrechtskonform anzusehen ist, wenn das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.

Hintergrund der Entscheidung sind Schadensersatzansprüche von Sägewerken gegen das Land Nordrhein-Westfalen

32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg machten geltend, aufgrund eines Kartells einen Schaden erlitten zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich überhöhte Preise für den Verkauf von aus NRW stammendem Rundholz an die Sägewerke angewandt. Alle betroffenen Sägewerke traten ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens an die Gesellschaft ASG 2 ab. Diese Gesellschaft hat als „Rechtsdienstleisterin“ im Sinne des deutschen Rechts bei dem Landgericht Dortmund eine Sammelklage auf Schadensersatz gegen das Land erhoben. Sie handelt – gegen ein Erfolgshonorar – in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Sägewerke. Das Land stellt die Aktivlegitimation der ASG 2 in Abrede. Es macht geltend, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch einige nationale Gerichte1 dem Dienstleister im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kein Sammelklage-Inkasso gestatteten. Nach dem Dafürhalten des Landgericht Dortmunds stellt das Sammelklage-Inkasso in Deutschland die einzige kollektive Verfahrensart dar, um den Schadensersatzanspruch in Kartellsachen wirksam durchzusetzen. Das Gericht möchte daher vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den durch ein Kartell Geschädigten eine Inanspruchnahme dieser Klageart verwehrt.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass das Unionsrecht jeder Person, die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten habe, das Recht verleihe, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Eine Schadensersatzklage könne entweder unmittelbar von der Person erhoben werden, der der betreffende Anspruch zustehe, oder von einem Dritten, an den der Anspruch abgetreten worden sei. Das Unionsrecht regele allerdings nicht die Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens. Folglich sei es Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Modalitäten zu regeln, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sei.

Anmerkung zur Entscheidung

Der EuGH hat im Ergebnis die Entscheidungsfindung an das LG Dortmund zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall habe das deutsche Gericht darüber zu befinden, ob eine Auslegung des nationalen Rechts, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dem Erfordernis der Effektivität genüge. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen,

  • dass das deutsche Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf biete, der eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zulasse, und
  • dass eine individuelle Klage seine Durchsetzung unmöglich mache oder übermäßig erschwere,

müsste das LG Dortmund einen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen. Insoweit bleibt die weitere Entscheidung des LG Dortmund abzuwarten. 

Der Gemeindewaldbesitzerverband NRW wird über weitere Entwicklungen zu dieser prozessualen Frage berichten. 


Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.