Neuorganisation der kooperativen Holzvermarktung

Aufgrund der kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes hinsichtlich der kooperativen Holzvermarktung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung NRW beschlossen, ab dem 01.01.2019 kein Rundholz mehr durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW für private und kommunale Waldbesitzer zu vermarkten. Von dieser Entscheidung sind rund 380 kleinere Kommunen und Körperschaften betroffen, die Mitglied in den bisher vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW betreuten Forstbetriebsgemeinschaften sind und die nun neue Lösungen für eine kartellrechtskonforme Holzvermarktung suchen müssen.

Gerade für den kleineren Kommunalwald bietet die Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsbetriebsgemeinschaft erst den Zugang zu professionellen Forststrukturen, ohne die eine nachhaltige Pflege und Bewirtschaftung der Waldbestände nicht möglich wäre. Daher streben der Städte- und Gemeindebund NRW und der Gemeindewaldbesitzer-verband NRW in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucher- und Naturschutz NRW eine Stärkung und Weiterentwicklung der forstlichen Zusammenschlüsse an. Dabei geht es aus Sicht des Ministeriums und der Kommunalverbände darum, bewährte Strukturen soweit wie möglich zu erhalten und insoweit das bislang erfolgreiche Zusammenwirken der Kommunen und privaten Waldbesitzer in den Forstbetriebsgemeinschaften und in Zusammenschlüssen von Forstbetriebsgemeinschaften auf regionaler Ebene zu Forstwirtschaftlichen Vereinigungen zu fördern.

In Folge der Neustrukturierung des Holzverkaufs kann eine Kommune aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben die Forstbetriebsgemeinschaft oder einen anderen forstlichen Zusammenschluss nach Auffassung des DStGB, des StGB NRW und des Gemeindewaldbesitzerverbandes NRW nicht mehr direkt mit dem Holzverkauf beauftragen, sondern muss diese Dienstleistung zukünftig ausschreiben. Die anderweitige Vergabe des Holzverkaufs an einen Dritten kann aber für die Forstbetriebsgemeinschaft oder die Forstwirtschaftliche Vereinigung massive negative Auswirkungen haben und das auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Konzept der eigenständigen Holzvermarktung im Verbund der privaten und kommunalen Waldbesitzer gefährden. Dazu würde es kommen, wenn die Unterschwellenvergabeordnung und der kommunale Vergabeerlass (kommunale Vergabegrundsätze) ohne Einschränkung angewandt werden müssten.

Um aber eine Zerschlagung der erfolgreichen Forststrukturen zu verhindern, schlagen die Kommunalverbände die Einführung einer Vergabewertgrenze für den Holzverkauf im kommunalen Vergabeerlass NRW vor. Die Kommunalverbände bitten Ministerin Ina Scharrenbach (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung), einen Schwellenwert in den Erlass aufzunehmen, der Kommunen zwecks Holzvermarktung die Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen ermöglicht, wenn der jeweilige Auftragswert 50.000 Euro ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet.

Die Ausgangssituation, die aktuelle Rechtslage und Lösungsansatz  haben wir in dem als Anlage beigefügten Positionspapier ausführlich dargelegt.

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