Satzung

Satzung des Waldbesitzerverbandes der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e. V. 

Der Wald stellt volkswirtschaftlich ein besonders schützenswertes Gut dar. Als Eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist er ein Vermögen, das Gegenstand besonderer verwaltungsrechtlicher, vermögensrechtlicher und vermögenswirtschaftlicher Interessen ist. 

§ 1 Zweck des Verbandes

Der Verband bezweckt die Förderung der forstwirtschaftlichen, vermögensrechtlichen und vermögenswirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Er bejaht den Schutz des deutschen Waldes als besondere Aufgabe. 

Der Verband wird zur Förderung der Aufgaben der Verbandsmitglieder sowie zum Schutz des deutschen Waldes mit Verbänden und Einrichtungen gleicher Zielsetzung auf Landes- und Bundesebene zusammenarbeiten. 

§ 2 Name, Sitz und Eintragung des Verbandes

Der Verein führt die Bezeichnung „Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.  

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können sein: 
1. Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als Eigentümer  eines Waldes;
2. Wald- und Markengenossenschaften;
3. Gemeinden, Gemeindeverbände und Verbände öffentlich-rechtlicher Art ohne Waldbesitz, die den Verbandszweck bejahen und fördern. 

§ 4 Beitritt 

Der Beitritt ist bei der Geschäftsstelle schriftlich rechtsverbindlich für den Waldeigentümer anzumelden, soweit § 23 nichts anderes bestimmt. 
Als Beitrittsdatum gilt das Eingangsdatum der Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle. 

§ 5 Austritt 

Der Austritt aus dem Verband ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle bis zum 30.06. eines Jahres zum 31.12. desselben Jahres zu erklären.

§ 6 Rechte

Die Mitgliedschaft verleiht Stimmrecht in Versammlung des Verbandes gemäß § 11. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. 

§ 7 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Verbandes zu unterstützen. Sie zahlen den festgesetzten Jahresbeitrag ohne Rücksicht auf das Beitrittsdatum. 

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind: 
1.  Verbandsversammlung
2.  Erweiterter Vorstand
3.  Geschäftsführender Vorstand
4.  Vorsitzender. 

§ 9 Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Bei Abstimmungen und Wahlen ist für jedes Mitglied ohne Rücksicht auf seine Stimmenzahl nur ein Vertreter stimmberechtigt. 

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Verbandsversammlung statt. Zeit und Ort bestimmt der geschäftsführende Vorstand. 
Zur Verbandsversammlung laden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vier Wochen vorher schriftlich ein. 

Außerordentliche Verbandsversammlungen hat der Vorsitzende auf Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes sowie auf Verlangen von wenigstens ¼ der satzungsmäßigen Stimmen der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss bzw. dem Eingang des Antrages einzuberufen. 

Die Verbandsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. 

§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: 
1.      Festsetzung der Grundsätze der Verbandspolitik
2.      Wahl des Vorsitzenden und seines ersten und zweiten Stellvertreters
3.      Wahl des erweiterten Vorstandes
4.      Entscheidung über die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes
5.      Festsetzung des Haushaltsplanes
6.      Festsetzung der Beitragsgrundsätze
7.      Wahl der Rechnungsprüfer
8.      Abnahme der Jahresrechnung.

§ 11 Abstimmungen, Beschlüsse

Bei Abstimmungen hat jedes vertretene Mitglied eine Grundstimme und außerdem Zusatzstimmen, die nach der Flächengröße seines Waldes zu berechnen sind. Auf jede vollen 200 ha entfällt eine Zusatzstimme. Für Abstimmungen und Wahlen gilt § 35 GO.NW sinngemäß. 
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem Mitglied des erweiterten Vorstandes und dem Schriftführer unterzeichnet wird. 

§ 12 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und bis zu zwanzig weiteren Personen. Seine Wahlzeit ist der der kommunalen Vertretungskörperschaften gleich. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt vorzeitig, falls ein Vorstandsmitglied sein Amt oder Mandat beim Mitglied verliert. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein neues Mitglied für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen durch die nächste Verbandsversammlung gewählt. 

Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. 
Der erweiterte Vorstand kann sich um bis zu zwei Personen mit beratender Funktion ohne Stimmrecht ergänzen. 

§ 13 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere: 
1. Wichtige Entscheidungen über die Verbandspolitik im Rahmen der von der Verbandsversammlung aufgestellten Grundsätze
2. Berufung des Geschäftsführers
3. Berufung des Kassenverwalters
4. Vorbereitung des Haushaltsplanes
5. Festsetzung der Grundsätze für die Erstattung von Auslagen, Reisekosten und Tagegeldern sowie die Vergütung des Geschäftsführers und des Kassenverwalters
6. Festlegung der Grundsätze über die Einrichtung und Führung der Kassengeschäfte sowie für die Aufsicht über die Kasse

§ 14 Zusammentreten des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf. Er wird vom Vorsitzenden in der Regel schriftlich mit Vorlage einer Tagesordnung eingeladen. Der Vorsitzende muss den Vorstand binnen 14 Tagen einberufen, wenn wenigstens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. 

§ 15 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. 
Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes soll der Geschäftsführer ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Weitere Personen können ohne Stimmrecht von dem Vorsitzenden hinzugezogen werden. 

§ 16 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 
1. Entscheidungen über die Verbandspolitik im Rahmen der von der Verbandsversammlung aufgestellten Grundsätze
2. Festlegung der Grundsätze für die Geschäftsführung und der Aufgaben des Geschäftsführers
3. Festlegung der Wertgrenze, bis zu der der Vorsitzende allein Verpflichtungen für den Verband eingehen kann
4. Festsetzung der jährlichen Beitragliste nach Maßgabe der von der Verbandsversammlung aufgestellten Grundsätze. 

§ 17 Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf.

§ 18 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Soweit Verpflichtungen über die Wertgrenze gemäß § 16 Ziffer 3 eingegangen werden sollen, bedarf der Vorsitzende dafür intern der schriftlichen Zustimmung der beiden übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 

Der Vorsitzende führt die Beschlüsse aus. Er ist für die Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte verantwortlich. 
Der Vorsitzende erlässt für den Geschäftsführer und den Kassenverwalter eine Dienstanweisung. 

§ 19 Geschäftsführung und Kassenverwaltung

Die Geschäftsführung des Verbandes mit Ausnahme der Kassengeschäfte obliegt dem Geschäftsführer, die Führung der Kassengeschäfte dem Kassenverwalter nach Maßgabe dieser Satzung und der Dienstanweisungen. 

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann von der Verbandsversammlung für zwei Geschäftsjahre beschlossen werden. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung für denselben Zeitraum. 

§ 21 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen; sie kommen auf die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung. 

Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen. 

§ 22 Auflösung des Verbandes

Der Verband gilt als aufgelöst, wenn dies in einer dazu eingerufenen Verbandsversammlung mit ¾ der vertretenen Stimmen beschlossen wird. In dem Beschluss ist zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens zu bestimmen. 

§ 23 Übergangsbestimmungen

Falls ein Mitglied des bisherigen Verbandes der Gemeindewaldbesitzer NW e.V. und des Waldbauernverbandes Fachgruppe Kommunalwald nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zusendung dieser Verbandssatzung der Mitgliedschaft in dem Verband widerspricht, gilt dies als Beitrittserklärung im Sinne des § 4.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Verbandsversammlung und gerichtlicher Eintragung in Kraft. 



(Vereinsregister Bonn Nr. VR 007734)

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