Novelle des Bundeswaldgesetz beschlossen - zweite Verhandlungsrunde im Kartellverfahren

Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundeskartellamtes zur gebündelten Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg. Danach steht die zentrale Vermarktung unter dem Dach der staatlichen Forstverwaltung im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht und stellt einen Kartellrechtsverstoß dar. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Gemeinsame Forstausschuss "Deutscher Kommunalwald" begrüßen die neue Regelung, da sie Rechtssicherheit hinsichtlich der dem Holzverkauf vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen schafft und die im öffentlichen Interesse liegenden Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abgrenzt. Ziel der Regelung ist es, die Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch staatliche Forstverwaltungen in den Bundesländern auch in Zukunft zu gewährleisten.

Private und kommunale Waldbesitzer sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch künftig die Möglichkeit haben, sich bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder - soweit sie dies wünschen - durch das fachkundige Personal der staatlichen Forstverwaltung betreuen zu lassen. Mit der Gesetzesnovelle soll der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden, dass die bisherigen staatlichen Betreuungsangebote der Länder für kleinere private und kommunale Waldeigentümer kartellrechtlich zulässig gestaltet werden und weiterhin aufrechterhalten werden können. Um die im öffentlichen Interesse liegenden Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wurde in § 46 –neu - Bundeswaldgesetz definiert, welche forstlichen Maßnahmen im Einzelnen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind.

Die Holzvermarktung im engeren Sinne, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die Vermarktung des Holzes stellen nach Auffassung der Bundesregierung  wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Diejenigen Tätigkeiten, die den Holzverkauf und die Holzvermarktung im engeren Sinnen vorbereiten, könnten sowohl wirtschaftliche wie auch öffentlichen Interessen dienende Aspekte beinhalten. Zum einen lieferten die Planung von Holzerntemaßnahmen, das Holzauszeichnen, der Holzeinschlag und die Holzaufnahme in Holzlisten wichtige Daten für den Holzverkauf, wie beispielsweise Informationen zu Baumart, Sortiment, Qualität, Stärke und Menge. Nur mit Hilfe dieser Daten könnten Holzverkaufsverhandlungen effektiv ausgestaltet werden. 

Zum anderen dienten diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen aber auch der Waldpflege und Walderhaltung. Der Wald habe neben einer Nutzfunktion auch eine Schutz- und Erholungsfunktion. So gehe es bei der jährlichen Betriebsplanung auch um die Maßnahmen, die für den Waldschutz und die Waldpflege zu treffen seien. Die Holzlistenerstellung diene auch der Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Holzeinschlages und der Sicherung des Herkunftsnachweises nach der EU-Holzhandelsverordnung. Und auch beim Holzauszeichnen spielten die Stabilitätssicherung und das nachhaltige Wachstum der Baumbestände eine Rolle, so die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 18/10456 v. 28.11.2016).  

Der Bundestag hat Folgendes beschlossen:

Nach § 46 - neu - BWaldG  wird vermutet, dass die der Holzvermarktung vorgelagerten forstwirtschaftlichen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Art. 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt sind.

Absatz 1 (§ 46 - neu - BWaldG) enthält eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB erfüllt sind.

Absatz 2 (§ 46 - neu - BWaldG) enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegbare Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV grundsätzlich - soweit es dem nationalen Gesetzgeber möglich ist, eine solche Regelung zu treffen - gegeben sind.

Absatz 3 (§ 46 - neu - BWaldG) sieht vor, dass die getroffenen Regelungen evaluiert werden. In einem fortlaufenden Review-Prozess, der sowohl die strukturellen Entwicklungen im Forstsektor als auch die maßgeblichen kartellrechtlichen Weichenstellungen einbezieht, soll die Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzungen in den 16 Bundesländern überprüft werden. Hierüber ist dem Bundestag zu berichten und Änderungsvorschläge zu unterbreiten, damit gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Dies wäre z.B. dann angezeigt, wenn die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen wider Erwarten indirekt die Bildung oder Entwicklung von Forstbetriebsgemeinschaften behindern würden.

Die Regelung in § 46 - neu - BWaldG berührt nach Auffassung der Bundesregierung in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 18/10456 v. 28.11.2016) wird hierzu ausgeführt, dass es auch künftig allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen bleibe, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von Dritten er in Anspruch nehmen möchte. Die vielfältigen eigenverantwortlichen Anstrengungen der Waldbesitzer zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und -pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen würden lediglich flankiert.

Mit Spannung erwartet - zweite Verhandlungsrunde vor dem OLG Düsseldorf

Die Forst- und Holzbranche blickt nun mit Spannung auf die zweite Verhandlungsrunde im Kartellverfahren Baden-Württemberg vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 11.01.2017.  In der ersten mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 folgte das OLG weitgehend der Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Holzlistenerstellung, eigentlicher Holzverkauf und Fakturierung unstreitig unternehmerische Tätigkeiten und die dem Holzverkauf vorgelagerten forstlichen Maßnahmen ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Forstbetriebe unter 100 ha können voraussichtlich wie bisher durch das Land auch mit Kostenunterdeckung betreut werden. Waldbesitz über 100 ha muss sich voraussichtlich um die Vermarktung des Holzes selber kümmern.

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