Bundeskartellverfahren: Gemeinsame Rundholzvermarktung

Worum geht es bei dem Kartellverfahren, das bei Förstern und Waldeigentümern derzeit nicht nur in Baden-Württemberg für eine große Unruhe sorgt? Das Bundeskartellamt will der Landesforstverwaltung Forst BW ab 2015 die gemeinsame Vermarktung von Nadelstammholzmengen aus dem Privat- und Kommunalwald und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen über jeweils 100 Hektar Waldfläche zusammen mit Mengen aus dem Staatswald untersagen. Die eigentumsübergreifende Zusammenfassung und Vermarktung der Holzmengen über das so genannte Einheitsforstamt verstößt nach Ansicht der Kartellbehörde gegen das Wettbewerbsrecht. Bestehende Verkaufs- und Betreuungsverträge sind nach einer Übergangszeit nichtig. Der Vorgang der Holzvermarktung wird vom Kartellamt neu definiert. Er beginnt nach Auffassung der Wettbewerbshüter bereits ab dem Zeitpunkt der forstlichen Tätigkeit des Auszeichnens der Waldbestände.

Kartellkritik unterschätzt

Dabei gibt es bereits seit 2002 kartellrechtliche Kritik. Seitdem überprüft die Behörde über alle Waldbesitzarten hinweg, ob in den Bundesländern die staatliche Beförsterung (Beförsterung und Holzverkauf) wettbewerbsverzerrend ist oder nicht. So konnte vor fünf Jahren ein förmliches Wettbewerbsverfahren abgewendet werden, weil die Landesforstverwaltungen Zusagen im Rahmen einer Selbstverpflichtungserklärung gegeben hatten. Danach dürfen sie für private und kommunale Waldbesitzer nur noch Rundholz vermarkten, wenn die Fläche von Einzelwaldbesitzern nicht größer als 3.000 ha und die von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Forstbetriebsgemeinschaften oder Waldgenossenschaften) nicht größer als 8.000 ha ist.

Die Landesforstverwaltungen hatten sich ferner verpflichtet, forstwirtschaftliche Vereinigungen zu unterstützen und Pilotprojekte zur eigenständigen Holzvermarktung dieser Zusammenschlüsse durchzuführen. Die Kartellrechtsunterwerfung des Landes Baden-Württemberg wurde aber nicht mit Nachdruck umgesetzt und gelebt, die Folgen dieser Inkonsequenz unterschätzt.

Auf Strukturveränderungen einstellen

Eine 1:1-Übertragung der Beschlussentwürfe auf NRW würde das Ende der Betreuung in der bisherigen Form bedeuten, da ca. 80 % der ca. 250 Betreuungsreviere davon betroffen wären. Vom Landesbetrieb werden 260 FBG’en mit über 300.000 ha Wald, davon rd. 35.000 ha Kommunalwald, betreut. Ca. 80 % des vermittelten Holzes ist Nadelholz. Alle dort bestehenden Verträge über ständig tätige Mithilfe mit forstlichen Zusammenschlüssen wären nichtig. Die Betreuungstätigkeiten dürften zukünftig nur noch mit Einzelwaldbesitzer unter 100 ha Waldbesitz erfolgen. Für NRW wird mit der Eröffnung eines entsprechenden Kartellverfahrens Mitte 2014 gerechnet.

Sollte der Beschlussentwurf rechtswirksam werden, wäre er für alle Bundesländer verpflichtend. Die Bewirtschaftung fast des gesamten Kommunalwaldes müsste auf eine neue Grundlage gestellt werden. Betroffene kommunale Forstbetriebe müssten nach eigenständigen Lösungen suchen und eigene Vermarktungsorganisationen aufbauen; denn bei Nichtbeachtung drohen Schadensersatzansprüche in Stufen von 10 % des Umsatzes aus dem Holzverkauf.

„Das Bundeskartellverfahren zur gemeinsamen Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg ist eine große Herausforderung für den Zusammenhalt der Forstwirtschaft. Nach 12 Jahren Kartellverfahren müssen wir endlich Rechtssicherheit in der Holzvermarktung erlangen“, so Vorsitzender Bernhard Halbe und Geschäftsführer Dr. Gerd Landsberg. Dabei bereitet der Verband Alternativlösungen für eine kartellrechtskonforme Rundholzvermarktung vor.

Kartellverfahren richtungsweisend für andere Bundesländer

Im Verfahren des Bundeskartellamtes zur waldbesitzartenübergreifenden Rundholzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg wurde der umfangreiche Beschlussentwurf am 19.12.2013 dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) zugestellt. Das MLR sowie die zum Verfahren beigeladenen Verbände (Verband der Säge- und Holzindustrie BW; Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband und die Forstkammer BW) konnten bis zum 31.01.2014 Stellung nehmen. Das Bundeskartellamt wird diese bewerten und anschließend in die Verhandlungen mit allen Beteiligten eintreten. Danach entscheidet die Behörde, ob es einen Beschluss fasst, der eventuell beklagt werden kann oder ob eine Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg getroffen wird.

Eckpunkte des Beschluss-Entwurfes im Überblick:

Die gemeinsame Vermarktung des Nadelstammholzes von Staatswaldholz und Holz anderer Waldbesitzarten, deren Besitzgröße 100 Hektar überschreitet, wird generell (sowohl zentral als auch dezentral) untersagt.

Klare Trennung der Vermarktung.

Alle den Holzverkauf vorbereitenden Dienstleistungen für andere Waldbesitzer (>100 Hektar) werden untersagt. Maßnahmen der Waldpflege werden einbezogen – also zum Beispiel die Frage, welche Bäume entnommen werden müssen. Damit wäre auch der Revierdienst und letztendlich die forsttechnische Betriebsleitung bei den unteren Forstbehörden stark betroffen.

Ebenfalls untersagt werden die den Holzverkauf abwickelnden Tätigkeiten wie zum Beispiel die Preisberechnung und Rechnungsstellung für Waldbesitzer über 100 Hektar.

Das Bundeskartellamt fordert die Umsetzung des Beschlusses bis zum 1. Januar 2015.

mnEW

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