Resolution zur Novellierung des Jagdrechts in NRW

In NRW kann zwar von einem landesweiten „Wald-Wild-Konflikt nicht gesprochen werden. Allerdings gibt es zum Teil gravierende lokale und regionale Konflikte, insbesondere in Eigenjagdbezirken mit Rotwild. Fehlentwicklungen und Missstände gefährden nicht nur den Aufbau naturnaher Waldbestände. Sie führen zu teilweise massiven Ertrags- und Vermögenseinbußen auch von kommunalem Waldeigentum, die häufig die Einnahmen aus der Verpachtung von Revieren übersteigen.  Dies hat den Gemeindewaldbesitzerverband veranlasst, sich auf verschiedenen Ebenen zu engagieren und in der Sache gegenzusteuern.  

So unterstützt der Verband ausdrücklich die „Empfehlungen zur Lösung von Wald-Wild-Konflikten“ aus dem Arbeitskreis „Jagd und Naturschutz“ und fordert, dass diese bei der anstehenden Jagdrechtsnovelle Eingang finden. Der vom für die Jagd zuständigen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in 2011 eingerichtete Arbeitskreis hat einvernehmlich konkrete Lösungsvorschläge und Ziele für die zukünftige Umsetzung vorgelegt. Mitglieder aus dem Gemeindewaldbesitzerverband haben die dortige Arbeit maßgeblich unterstützt.

Die Empfehlungen  des Arbeitskreises, u.a. zur Abschaffung der Rehwildabschusspläne, die stärkere Ausrichtung der Jagd an die Zielen von Waldbesitzern und Grundeigentümern, die stärkere Übertragung von Verantwortung weg von Jagdbehörden und hin zu Grundeigentümern, Jagdausübenden und ggf. auch Hegegemeinschaften, die Absenkung der gesetzlichen Mindestpachtzeit sowie die Entkoppelung von Fütterungs- und Jagdzeiten, werden vom Gemeindewaldbesitzerverband mitgetragen. 

Damit die notwendige Waldwende im Hinblick auf den Klimawandel gelingen kann, bedarf es zugleich auch einer Jagdwende. NRW benötigt ein Jagdgesetz, welches die Zielsetzungen der Waldeigentümer nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie zum Beispiel Rheinland-Pfalz und Bayern, stärker berücksichtigt.

Die Akteure des Gemeindewaldbesitzerverbandes NRW werden die Landesregierung NRW an den diesbezüglichen Ankündigungen im Koalitionsvertrag messen und sich weiter für eine möglichst rasche Umsetzung der Empfehlungen konstruktiv und kritisch engagieren – im Sinne der Entwicklung und Erhaltung eines naturnahen und zukunftsfähigen Waldeigentums.

Weiterhin wurde in der Mitgliederversammlung Einigkeit zu nachstehend aufgeführten Änderungsvorschlägen erzielt, die die Bürgermeister der großen Wald besitzenden Gemeinden im südlichen Raum der nordrhein-westfälischen Eifel im Kreis Euskirchen erarbeitet haben:

1)    Fütterung von Rotwild
- Generelles Fütterungsverbot

2)    Fütterung von Rotwild in Notzeiten
- Untere Jagdbehörde bestimmt „Notzeiten“
- Hegegemeinschaften, Jagdpächter und Eigentümer können die Untere
  Jagdbehörde auf Notzeiten hinweisen. 
- Untere Jagdbehörde stimmt Notzeiten mit Nachbarländern ab

3)   Kirren von Schwarzwild
     
- Generelles Kirrungsverbot
      - Ausnahmeregelung kann von der Hegegemeinschaft oder dem Jagdausübungs-
        berechtigten bei der Unteren Jagdbehörde in Seuchenfällen oder bei extremen 
       Schäden in der Landwirtschaft beantragt werden

- Bei Ausnahmeerteilung keine Kirrung auf Rotwildäsungsflächen
- Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten

4)    Änderung der Jagdzeiten
- Strikte Trennung der Jagdzeiten von den Notzeiten mit Fütterungsmöglichkeit
- Jagdzeit auf Rotwild vom 01.06. bis 31.12. jeden Jahres beschränken

5)    Jagdpachtdauer
- Mindestjagdpachtdauer auf 5 Jahre festlegen, um Einwirkungsmöglichkeiten
  durch Verpächter zu stärken

6)    Abschussregelung
- Einführung von Hegegemeinschaften für Schalenwildbewirtschaftungsbezirke
  als Körperschaften des öffentlichen Rechtes
- Bindung der Hegegemeinschaften an die Wildlebensräume und nicht wie jetzt
  an die kommunalen Grenzen

 Hegegemeinschaften sollten u. a. folgende Aufgaben wahrnehmen:
             -          Wildbestandserhebung
             -          Aufstellen eines gemeinsamen Abschussplanes nach vorheriger
                        Abstimmung und Vorschlag zwischen Eigentümer, Jagdgenossen-
                        schaft und Jagdpächter
             -          Überwachung der Abschussplanerfüllung u. a. durch körperlichen 
                        Nachweis

7)   Körperlicher Nachweis
 
     - Einführung eines praktikablen Kontrollsystems

8)    Rotwildbewirtschaftungsbezirke
- Bei Beibehaltung der Rotwildbewirtschaftungsbezirke konsequente Freigabe allen
  Rotwilds zum Abschuss außerhalb der Rotwildbewirtschaftungsbezirke

9)    Wildbestandsermittlung
- Bestandsermittlung in Bewirtschaftungsbezirken durch Befliegung, wenn die zu-

  ständige Forstbehörde dies aufgrund überhöhter Schäden für angezeigt hält
- Einführung eines Schadenmonitorings

10) Wildruhezonen
- Ausweisung von Wildruhezonen auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten bei
  der Unteren Jagdbehörde; dies sollte einvernehmlich mit der Forstbehörde und
  dem Verpächter erfolgen
- Jagdverbot in den Wildruhezonen 

Rückfragen:

Stellv. Geschäftsführerin Ute Kreienmeier
Tel.:           0228 – 95 96 227
Mobil:        0171 – 95 33 684

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